AGB's

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen der CORTADA GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich der Klauseln

1.1 Die vorliegenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ (kurz „AVB“) sind Bestandteil aller Vertragsbeziehungen, welche die CORTADA GmbH (nachfolgend auch „CORTADA“ genannt) mit ihren Geschäfts- u. Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt), über die von der CORTADA angebotenen Erzeugnissen und / oder Leistungen, eingeht.

1.2 Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der CORTADA gelten ausschließlich, dergestalt, dass entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Geschäfts- und Vertragspartners, von uns nicht anerkannt werden; es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Geschäftsbedingungen unserer Geschäfts- und Vertragspartner oder von Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch liegt kein Einverständnis mit der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten vor, wenn wir auf ein Schreiben oder Ähnliches Bezug nehmen, das deren Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist.

1.3 Fernerhin werden auch sonstige vertragliche oder vertragsähnliche Dokumente, gleich welcher Art, die vom Kunden einseitig gestellt werden, insbesondere solche, die als mitgeltende Unterlagen bezeichnet werden, von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden – diese Geschäftsbeziehung betreffend – getroffen werden, sind in dem der Geschäftsbeziehung zugrundeliegenden Vertrag und diesen AVB schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung

2.1 Von der CORTADA abgegebene Angebote sind stets freibleibend; demgemäß sind wir an unsere Angebote nur gebunden, wenn diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Angaben) sind in gleichem Umfang wie unser Angebot maßgebend; es sei denn die einzelnen Bestandteile sind mit Hinweisen gekennzeichnet, dass insoweit Vorbehalte bestehen. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben.

2.2 Ist die Bestellung als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so behalten wir uns vor dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden ist.

2.3 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Im Falle von Zweifeln und / oder Missverständnissen geht die Leistungsbeschreibung der CORTADA vor.

2.4 Sollte sich die Leistungsbeschreibung nachträglich als unvollständig oder fehlerhaft erweisen oder wird diese nachträglich geändert, bzw. ergänzt, so werden die Vertragspartner insoweit den Versuch einer kostenmäßigen und inhaltlichen Überarbeitung des Vertrags und eine Einigung über eine angemessene Preis- und Terminänderung oder über eine angepasste Leistungserfüllung anstreben.

§ 3 Beistellungen und Mitwirkungen des Kunden

3.1 Ist bei der Leistungserbringung eine Handlung des Kunden erforderlich, so hat er uns – sofern nichts anderes vereinbart ist – auf seine Kosten und Gefahr alle zur Leistungserbringung erforderlichen Gegenstände, Daten, Unterlagen, Zeichnungen, Informationen und Ähnliches zur Verfügung zu stellen.

3.2 Gerät der Kunde mit der Beistellung oder der Erbringung von Mitwirkungshandlungen ganz oder teilweise in Verzug und hat dies bei der CORTADA einen Mehraufwand zur Folge, so hat der Kunde sämtliche hierzu notwendigen Mehrkosten vollumfänglich zu tragen.

3.3 Ferner bleibt das Recht im Sinne des § 642 Abs. 1 BGB eine angemessene Entschädigung zu verlangen unberührt. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich dabei einerseits nach der Dauer des Verzugs sowie der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was wir infolge des Verzuges an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben können.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen, wirtschaftlichen und inhaltlichen Fragen voraus und wird nach bestem Ermessen angegeben. 4.2 Entsprechend dem vorstehenden Satz und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beginnt die Ausführungs- bzw. Lieferzeit mit der Auftragsbestätigung, bzw. sofern bei Auftragsbestätigung Randbedingungen offengeblieben sein sollten, mit deren einvernehmlicher Festlegung.

4.3 Es kommt zu einer Verlängerung der Ausführungs- bzw. Lieferzeit, wenn der Kunde die vereinbarten Beistellungen oder Mitwirkungshandlungen – entsprechend des vorstehenden Paragraphen 3 – nicht rechtzeitig vornimmt oder vertragliche Nebenpflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Selbiges gilt, wenn der Kunde mit An- oder Teilzahlungen in Verzug gerät.

4.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten, vgl. § 320 BGB.

4.5 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur oder eine andere Transporteinrichtung auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir aufgrund einer gesonderten Vereinbarung die Versendungskosten übernehmen. Falls keine bestimmte Weisung des Kunden vorliegt, obliegt der CORTADA die Auswahl eines geeigneten Transportmittels.

4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.7 Sofern die Voraussetzungen von § 4.6 (Annahmeverzug) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunde über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.8 Unsere Haftung für den Fall eines Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, indes unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4.9 Im Übrigen haften wir im Fall des zumindest grob fahrlässig verschuldeten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes; maximal jedoch nicht mehr als 5,0 % des Auftragswertes.

4.10 Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Lieferzeit infolge höherer Gewalt, so verlängern sich die Fristen in dem Umfang, der erforderlich ist, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu überwinden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, öffentlicher Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, Sabotage sowie Diebstahl, Einbruch, Brandstiftung oder vergleichbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der CORTADA liegen.

4.11 Wenn es die Art der Leistung gestattet, sind wir in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

4.12 Fernerhin sind wir ohne der vorherigen Zustimmung des Kunden berechtigt, bei der Durchführung von vertraglich vereinbarten Leistungen diese ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer (Subunternehmen) zu vergeben.

4.13 Der Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs wird mitnichten geschuldet.

§ 5 Abnahme

5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Leistung abzunehmen, sofern nicht nach der Art oder Beschaffenheit der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist, vgl. § 640 BGB.

5.2 Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, so wird der Kunde, sobald die CORTADA die Fertigstellung der Leistung erklärt und diese zur Abnahme zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich die Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung feststellen.

5.3 Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt, die den Wert oder die Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder erheblich mindern, so ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

5.4 Liegt ein Vertreten müssen des Kunden an dem Mangel der erbrachten Leistung vor, dergestalt, dass dieser Mangel auf Angaben, Daten, Gegenstände, Unterlagen, Zeichnungen, Informationen oder Ähnliches zurückzuführen ist, die von Seiten des Kunden vorgegeben wurden oder auf unzureichende Beistellungen des Kunden beruhen, so ist der Kunde nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt.

5.5 Unterbleibt die Abnahme ferner aus Gründen, die die CORTADA nicht zu vertreten hat, so gilt sie mit Ablauf von vier Wochen nach Bereitstellung zur Abnahme als erfolgt. Gleiches gilt, wenn die Abnahmeerklärung nicht unverzüglich abgegeben wird.

5.6 Sind wir im Rahmen der Leistungserbringung zu Teilleistungen berechtigt (s. § 4.11) und werden diese ordnungsgemäß erbracht, so hat der Kunde diese Teilleistungen abzunehmen. Ist nichts Besonderes vereinbart, erfolgt im Hinblick auf das Zusammenwirken der Teilleistungen nach der Gesamtfertigstellung keine gesonderte Abnahme. Die vorstehenden Absätze gelten auch für die Teilabnahme entsprechend.

§ 6 Nutzungsrechte

6.1 Die CORTADA behält sich an ihrem Angebot, den dazugehörigen Anlagen sowie an sämtlichen dazugehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ferner gilt als vereinbart, dass die CORTADA hieran allein nutzungsberechtigt bleibt. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor deren Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, noch Dritten ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden. Das Gleiche gilt für die Benutzung dieser Unterlagen für eine Ausschreibung oder sonstige Vergabe und zum Zwecke sonstiger Bearbeitungen.

6.2 Dem Kunden wird an allen schriftlichen und maschinenlesbaren Arbeitsergebnissen ein zeitlich unbegrenztes, unentgeltliches, nichtausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, wenn und soweit dies in Erfüllung des geschlossenen Vertrages geschieht. Wir sind berechtigt die Arbeitsergebnisse unentgeltlich anderweitig zu verwerten. Insbes. ist die CORTADA nicht gehindert, Leistungen für Dritte herzustellen oder zu entwickeln, die diesem Vertragsgegenstand ähnlich sind.

6.3 Soweit der Auftrag ganz oder teilweise Entwicklungsarbeiten zum Gegenstand hat, erhält der Kunde an den nicht schutzrechtsfähigen Entwicklungsergebnissen, die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, nichtausschließliche, zeitlich unbegrenzte, unentgeltliche Nutzungsrechte.

6.4 Im Falle von schutzrechtsfähigen Entwicklungsergebnissen, insbesondere Erfindungen, die bei der Durchführung der Entwicklungsleistung entstehen, steht es dem Kunden frei, ein entsprechendes Nutzungsrecht gegen Entgelt zu erwerben, sofern nicht anderslautend schriftlich vereinbart. Erfindungen werden von der CORTADA in Anspruch genommen und zur Anmeldung gebracht.

6.5 Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrages bereits vorhandene, gewerbliche Schutzrechte und / oder ungeschützte Erkenntnisse, soweit diese Betriebsgeheimnisse sind, verwendet und sind diese zur Verwertung der Entwicklungsergebnisse erforderlich, so erhält der Kunde ein gegebenenfalls gesondert zu vereinbarendes, nicht-ausschließliches, entgeltliches Benutzungsrecht zu marktüblichen Bedingungen.

6.6 Gehört zu unserem Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung und die dazugehörende Software, so geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Kunden über. An der Software bleiben alle Rechte, insb. die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte (Source Code etc.), bei der CORTADA, soweit sie nicht durch eine schriftliche Vereinbarung dem Kunden eingeräumt wurden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Eigentumssicherung

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache und anderen Arbeitsergebnissen bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbes. bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt befindliche Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbes. kann er verpflichtet werden, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u. Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, so muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß durchführen.

7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange (1) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, (2) nicht in Zahlungsverzug gerät und (3) insbes. kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder (4) Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen – uns nicht gehörenden – Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, inkl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10,0 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Vorbehaltlich einer Preisanpassung (vgl. § 8.11) gilt der vereinbarte Preis als verbindlich. 8.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ („EXW“, © 2010 Incoterms); ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Logistik und Montagearbeiten werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gleiches gilt für sonstige mit dem Abschluss oder der Durchführung des Auftrages verbundenen, gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern und Abgaben.

8.4 Die von uns gestellten Rechnungen sind sofort fällig und spätestens zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu bezahlen; maßgeblich ist hierbei der Zahlungseingang bei den von uns bestimmten Bankinstituten. Zahlungen sind, soweit nicht anderweitig und ausdrücklich schriftlich festgelegt, unmittelbar und vollständig an die CORTADA zu leisten. Der Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung.

8.5 Unabhängig von einzelvertraglich, vereinbarten Zahlungsbedingungen, tritt die sofortige Fälligkeit ein, wenn sich die Abnahme, der von der CORTADA erbrachten Leistungen, aus Gründen verzögert, die nicht von der CORTADA zu vertreten sind.

8.6 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die anfallenden Kosten hat der Kunde zu tragen.

8.7 Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit gemahnt wird oder nicht zu einer vertraglich vereinbarten oder sonst kalendermäßig bestimmten Zeit leistet.

8.8 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist die CORTADA berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen zu berechnen, die p. a. neun (9) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegen. Der Nachweis des Kunden eines geringeren Schadens bleibt unberührt.

8.9 Soweit schriftlich Ratenzahlung vereinbart wurde, wird die Restforderung zur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug geraten ist.

8.10 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein entsprechender Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8.11 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch -Erhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

§ 9 Beschaffenheit der Ware

Die Beschreibungen unserer Leistungen (Waren) stellen lediglich Beschaffenheitsangaben dar und sind in keiner Weise eine Garantie oder sonstige Zusicherung für die Beschaffenheit und / oder Haltbarkeit der Leistung zu verstehen. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklärt haben.

§ 10 Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel

10.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln der Leistung gemäß der §§ 434 ff. bzw. 633 ff. BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen leistet die CORTADA im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, dass das hergestellte oder gelieferte Produkt (Werk), zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs den vereinbarten Spezifikationen entspricht oder nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern.

10.2 Jegliche Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser nach Empfang der Lieferungen der CORTADA unverzüglich eine vollumfängliche und ordnungsgemäße Wareneingangskontrolle durchgeführt hat, vgl. § 377 HGB. Allfällige Beschränkungen der Untersuchungsobliegenheit durch den Kunden auf Identität, Menge und / oder etwa äußerlich an der Verpackung erkennbare Transportschäden werden insofern nicht akzeptiert. Ferner können Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel nur innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Empfang der Ware oder bei verborgenen Mängeln spätestens fünf (5) Werktage nach Entdeckung des Mangels schriftlich beanstandet werden. Bei Versäumung dieser Rügefrist können Sachmängelansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

10.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegen sollte, so sind wir aufgrund wirtschaftlicher und sachnaher Erwägungen nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer (i) Mangelbeseitigung oder (ii) zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung verpflichten wir uns, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem gesetzlichen oder vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde. Darüber hinaus gehende Kosten im Zusammenhang mit der erweiterten Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB werden dem Grunde und der Höhe nach nur ersetzt, wenn und soweit der CORTADA darüber hinaus Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10.4 Die Nachbesserung im Sinne der vorstehenden Ziffer 10.3 gilt erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art des Mangels oder der Sache aufgrund sonstiger Umstände etwas anderes ergibt. Der Kunde ist sodann zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, vgl. §§ 440 f. BGB.

10.5 Betrifft die von der CORTADA zu erbringende Leistung ganz oder teilweise Projektierungs- oder Planungsarbeiten, Studien, Analysen oder Ähnliches, leistet die CORTADA insoweit Gewähr, dass die Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erstellt und durchgeführt wurden. Sollten sich hierbei dennoch Mängel herausstellen, die nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht oder den Wert oder die Tauglichkeit solcher Leistungen zu der gewöhnlichen oder nach der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern, wird die CORTADA die Mängel der fehlerhaften Leistung beseitigen oder die Leistung neu herstellen. Hat der Vertrag ganz oder teilweise eine Entwicklung zum Gegenstand, so leistet die CORTADA hinsichtlich des zu entwickelnden Teils Gewähr für (1) die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, (2) die Güte des Materials, soweit es nicht Gegenstand der Entwicklung ist, (3) die fachmännische und gute Ausführung der Arbeit und (4) die Einhaltung der im Einzelfall vereinbarten Mindestanforderungen.

10.6 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der CORTADA über.

10.7 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage und / oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder von der CORTADA nicht beauftragte oder nicht autorisierte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, wenn und soweit diese nicht nachweislich auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der CORTADA zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Eingriffe in die Software. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Waren und / oder unsachgemäße Reparaturen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.

10.8 Weitere Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden, wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf, entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung und / oder Produktionsausfall sowie solcher Kosten, die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung ohnehin hätten aufgewandt werden müssen, sind ausgeschlossen.

10.9 Sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die die CORTADA, einschließlich ihre Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungshilfen, zu vertreten hat, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in jedem Falle dem Grunde und der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.10 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.11 Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der CORTADA ausgeschlossen.

§ 11 Verjährungsfristen

11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß vorstehendem § 10 beträgt zwölf (12) Monate, gerechnet vom Tage der Abnahme. Ist keine Abnahme vorgesehen und / oder ausgeschlossen, so beginnt die Frist ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Verkäuferregresses nach den §§ 445a, 445b BGB bleibt unberührt.

11.2 Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Sachmangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von achtzehn (18) Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

§ 12 Haftungsausschluss und Begrenzung

12.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbes. für Schadensersatzansprüche aus (1) Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss, (2) wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder (3) wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

12.2 Die Begrenzung nach § 12.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

12.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Werkzeuge

Werkzeuge, die zur Herstellung unserer Leistungen (Ware) angefertigt werden, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Besteller sich an den Kosten beteiligt.

 

§ 14 Geheimhaltung

14.1 Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber Dritten sämtliche von uns zur Verfügung gestellten oder in sonstiger Weise durch oder bei uns erhaltenen sowie uns betreffende Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) während, wie auch nach Beendigung des Vertrags, geheim zu halten und diese nur zum Zwecke der Ausführung der allfälligen Bestellung zu verwenden. Derartige Informationen und Unterlagen dürfen mithin unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der Kunde hat nach Erledigung von Anfragen sowie vorvertraglicher Beziehungen oder nach Abwicklung von Bestellungen und des Vertrages diese Informationen und Unterlagen auf Verlangen umgehend an uns zurückzugeben.

14.2 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Kunde mitnichten, weder in Werbematerial noch in sonstiger Weise, auf die Geschäftsverbindung mit der CORTADA hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände auch nicht ausstellen.

14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

14.4 Der Kunde wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem Paragraphen verpflichten.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Technische Änderungen und Verbesserungen an unseren Erzeugnissen behalten wir uns vor.

15.2 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

15.3 Sofern sich aus der getroffenen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Meckenbeuren (DE, PLZ. 88074) der Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung.

15.4 Die zwischen der CORTADA und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrechtsübereinkommen“).

15.5 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ordentliche (auch internationale) Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, in Ravensburg (DE, PLZ. 88214). Wir bleiben jedoch auch berechtigt, Klage am Gericht des Geschäftssitzes des Kunden zu erheben.

§ 16 Salvatorische Klausel

Falls eine oder mehrere Bedingungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen unserer AGB weiterhin wirksam, vgl. § 306 Abs. 1 BGB. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung oder soweit die Bedingung nicht Vertragsbestandteil geworden ist, treten die gesetzlichen Vorschriften. Sollte im Falle des vorstehenden Satzes die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften scheitern, so gilt es im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB die unwirksame oder undurchführbare Bedingung durch eine solche, wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Bestimmungslücken.

Stand Januar 2019